Artikel 61
Artikel 61: Betreuungs- und Ausbildungsprämie
Bei einer Beschäftigung nach Artikel 61 arbeitet das ÖSHZ mit einem dritten Arbeitgeber zusammen, um seinen Beschäftigungsauftrag zu erfüllen. In dem Sonderfall, dass das ÖSHZ für die Beschäftigung seines Klienten mit einem privaten Arbeitgeber zusammenarbeitet, erhält das ÖSHZ einen staatlichen Zuschuss für die Betreuung und eventuelle Ausbildung der beschäftigten Person. Dieser Zuschuss ist die sogenannte Betreuungs- und Ausbildungsprämie.
Gesetzliche Grundlage: Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, Artikel 61.
