Erstbeschäftigungsabkommen
Ziel?
Jedem Jugendlichen nach seiner Ausbildung eine erste Berufserfahrung zu bieten, unabhängig davon, ober er einen Abschluss hat oder nicht. Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist jeder Arbeitgeber im Privatsektor, der am 30. Juni des letzten Jahres mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt hat, verpflichtet, im Rahmen des Erstbeschäftigungsabkommens Jugendliche im Verhältnis zu 3% der durchschnittlichen Belegschaft zu beschäftigen, wobei nur die Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt werden. Von einigen Ausnahmen abgesehen, wird diese Verpflichtung für die öffentlichen Einrichtungen und die Privatunternehmen im gemeinnützigen Sektor auf 1,5% herabgesetzt.
Welche Voraussetzungen muss der Arbeitssuchende erfüllen?
Jeder Jugendliche, der am Tag seiner Einstellung jünger als 26 Jahre ist und als Arbeitssuchender eingetragen ist, kommt für ein Erstbeschäftigungsabkommen in Betracht. Personen ausländischer Herkunft und Personen mit einer Behinderung, die diese Voraussetzungen erfüllen, zählen doppelt im Rahmen der Verpflichtung, um 3% (Privatsektor) oder 1,5% (öffentlicher Sektor) an Jugendlichen mit einem Erstbeschäftigungsabkommen einzustellen.
Welche Vorteile erhält der Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber erhält für die Dauer der Laufzeit des Erstbeschäftigungsabkommens bis zum letzten Tag des Quartals, in dem der Jugendliche das Alter von 26 Jahren erreicht, eine „Zielgruppenermäßigung“ (Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge). Die Gewährung dieser Ermäßigung erfolgt bei der Einstellung von gering qualifizierten Jugendlichen, d.h. Jugendliche, die kein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts besitzen.
