Recht auf soziale Eingliederung Gesetz 26 Mai 2002

    Das ÖSHZ jeder Gemeinde hat die Aufgabe, den Personen das Recht auf soziale Eingliederung zu gewährleisten, denen unzureichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, und die den Bedingungen des Gesetzes entsprechen. Es muss eine maximale Eingliederung und Beteiligung am gesellschaftlichen Leben angestrebt werden. Dazu verfügt das ÖSHZ über drei wichtige Instrumenten: Beschäftigung, Eingliederungseinkommen und individuelle Projekte zur sozialen Eingliederung. Diese drei Instrumente können eventuell kombiniert werden.

    In allen Fällen wird ein Einkommen für die tagtäglichen Lebensbedürfnisse gewährleistet. Unter Beschäftigung wird immer eine vollwertige Arbeit verstanden, für die alle Regeln des Arbeitsrechts gelten, einschließlich der Vorschriften zum Schutze des Lohns. Wenn eine Beschäftigung nicht oder noch nicht möglich ist, besteht ein Anspruch auf ein Eingliederungseinkommen. Auf die Zuerkennung des Eingliederungseinkommens kann eine Vereinbarung bezüglich eines individuellen Projekts zur sozialen Eingliederung zwischen Antragsteller und ÖSHZ folgen. Die Wahl der geeignetsten Vorgehensweise erfolgt nach Beratung mit dem Betroffenen mit dem Ziel, eine maximale Eingliederung und Beteiligung am gesellschaftlichen Leben zu verwirklichen.