Ein ÖSHZ, das sich für territorial nicht zuständig erklärt, hat die Aufgabe, den Antrag auf Unterstützung an das seiner Meinung nach zuständige ÖSHZ weiterzuleiten. In dem Rundbrief vom 8. April 2003 wurde festgelegt, dass dieses zweite ÖSHZ, wenn es sich ebenfalls für territorial nicht zuständig erklärt, nach einem vorgeschriebenen Verfahren einen Antrag bei dem Minister der Sozialen Eingliederungen einreichen kann, um eine vorläufige Entscheidung in diesem Zuständigkeitskonflikt zu treffen. Der Minister wird innerhalb von 5 Werktagen eine Entscheidung darüber treffen, welches ÖSHZ für diesen Antrag auf Unterstützung zuständig ist. Auf diese Weise bleibt der Antrag auf Unterstützung nicht für die Dauer eines möglichen Gerichtsverfahrens unbearbeitet.

    Eine besondere Regelung gilt, wenn Sie:

    • In einer Einrichtung untergebracht sind (Aufnahmeheim, Altenheim, …)

    Das für die Bearbeitung Ihres Antrags zuständige ÖSHZ ist das der Gemeinde, in der Sie im Bevölkerungsregister eingetragen sind und in der Sie vor Ihrer Aufnahme lebten. Wenn Sie Ihren Antrag dennoch bei dem ÖSHZ in der Gemeinde einreichen, in der sich die Einrichtung befindet, wird dieses ÖSHZ Ihren Antrag an das ÖSHZ der Gemeinde weiterreichen, in der Sie im Bevölkerungsregister eingetragen sind und in der Sie vor Ihrer Aufnahme lebten. obdachlos sind und nicht in einer Einrichtung untergebracht sind. 

    • Obdachlos sind und nicht in einer Einrichtung untergebracht sind

    Das ÖSHZ der Gemeinde, in der Sie zum Zeitpunkt Ihres Antrags auf Unterstützung Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, muss Ihren Antrag auf Unterstützung bearbeiten.

    • Student sind.

    Sie können sich an das ÖSHZ der Gemeinde wenden, in der Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bevölkerungs- oder Fremdenregister eingetragen sind. Dieses ÖSHZ ist während der gesamten Studiendauer für die Prüfung Ihrer Anträge zuständig.

    Was passiert, wenn das ÖSHZ sich für nicht zuständig erklärt?

    Das Zentrum muss:

    • Ihnen eine Empfangsbestätigung Ihres Antrags schicken
    • Ihren Antrag innerhalb von 5 Kalendertagen an das zuständige ÖSHZ weiterleiten.
    • Ihnen schriftlich mitteilen, an welches ÖSHZ Ihr Antrag weitergeleitet wird.
    Antragsformular zur vorläufigen Lösung eines Zuständigkeitskonflikts zwischen den ÖSHZ