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Unterstützung für bestimmte Zielgruppen: Asylsuchende und Ausländer
Die Menschen flüchten nicht einfach so, sondern sie müssen ihr Land oft Hals über Kopf verlassen. Man wagt nicht den Schritt in das Unbekannte, ohne einen ernsthaften Grund dafür zu haben. Dennoch flüchten jeden Tag weltweit mehr als 10.000 Menschen. Nach der Genfer Konvention (1951) ist ein Flüchtling jede Person, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz des Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will, oder eine Person, die vor einem Krieg oder Bürgerkrieg geflüchtet ist.
Der Asylbewerber oder Asylsuchende ist derjenige, der einen Asylantrag gestellt hat und sich vorübergehend im Staatsgebiet aufhält, solange keine endgültige Entscheidung über seinen Antrag getroffen wurde. In Belgien spricht man von einem anerkannten Flüchtling, wenn derjenige, dem die Rechtsstellung eines Flüchtlings zuerkannt wurde, auf dieser Grundlage ein Recht auf Daueraufenthalt in Belgien hat.
Ein abgewiesener Asylbewerber ist, wer eine Anweisung erhalten hat, das Staatsgebiet zu verlassen. Eine Person, die nicht über die gültigen Aufenthaltsdokumente verfügt, hält sich illegal in Belgien auf.
Welche Unterstützung kann vom ÖSHZ gewährt werden?
- Eingliederungseinkommen (Gesetz vom 26. Mai 2002): für anerkannte Flüchtlinge und Ausländer, die im Bevölkerungsregister eingetragen sind
- Finanzielle Unterstützung (Gesetz vom 2. April 1965): für Asylsuchende und Ausländer, die im Bevölkerungsregister eingetragen sind
- Beteiligung an den Kosten für medizinische Hilfe: für Asylsuchende, die einen Antrag stellen und sich keiner Krankenkasse anschließen können
- Beteiligung an den Kosten für dringende medizinische Hilfe: abgewiesene Asylsuchende, die sich im Gebietes ÖSHZ aufhalten, können nach einer eventuellen Beteiligung der Krankenkasse einen Antrag auf eine Übernahme ihrer Kosten für dringende medizinische Hilfe stellen
- Kinderzulage und Geburtsprämie für Asylsuchende und Ausländer, die sich keine 5 Jahre effektiv und ununterbrochen in Belgien aufhalten.
- Wohnungsprämie: Asylsuchende, die sich zum ersten Mal in Belgien im Gebiet des ÖSHZ niederlassen, haben Anspruch auf eine einmalige Wohnungsprämie