Altenheimbewohner und Taschengeld

    Altenheimbewohner und Taschengeld. Für viele von uns hat dies keine Bedeutung. Dennoch ist es ein wichtiges Thema für die Bewohner, die Familie und die Einrichtung, in der sie sich aufhalten. Eltern, die über ausreichende Mittel verfügen, bezahlen die Kosten für ihre Unterbringung in einem Altenheim in der Regel selbst.

    Doch was passiert, wenn die Unterbringung nicht vollständig finanziert werden kann?

    Wenn Sie keine ausreichenden Einkünfte haben, um alle Kosten zu tragen, kann das ÖSHZ die bestehende Lücke schließen. In diesem Fall müssen Sie Ihre regulären Einkünfte an das ÖSHZ abtreten. Diese werden zur Zahlung der Kosten für Ihre Unterbringung verwendet. Sie erhalten allerdings jeden Monat ein Taschengeld, dessen Höhe vom ÖSHZ festgelegt wird und über das sie frei verfügen dürfen. In diesem Fall können die Unterhaltspflichtigen (d.h. die Kinder, Enkelkinder, gegebenenfalls der Ehepartner, der geschiedene Ehepartner oder die noch lebenden Eltern) dazu verpflichtet werden, die bestehende Lücke zu schließen. Dies ist nur möglich, wenn sie selber über ein ausreichendes Einkommen verfügen. Die Rückforderung ist nicht anwendbar auf die Geschwister des Bewohners. Eine Rückforderung der Kosten für die Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim bei Kindern und ihren eventuellen Ehepartnern ist immer auf den Kinderanteil beschränkt. Der Unterhaltspflichtige kann aus Gründen der Billigkeit von der Zahlung befreit werden. Hierzu zählen ein niedriges Einkommen, erhebliche Ausgaben, bereits bestehende gestörte Familienverhältnisse.