Die Informationen auf dieser Seite gehören zu den Zuständigkeiten, die mit der sechsten Staatsreform am 1. Juli 2014 den Gemeinschaften, Regionen oder Gemeinschaftskommissionen übertragen wurden. Die bestehende Regelung bleibt in Kraft, bis eine Gemeinschaft oder eine Region Änderungen oder neue Vorschriften beschließt.
Allgemeine Informationen zur sechsten Staatsreform
Beschäftigung nach Artikel 60 § 7 ist eine Form der sozialen Dienstleistung, wobei das ÖSHZ jemandem, der aus dem Arbeitsmarkt getreten oder gefallen ist, einen Arbeitsplatz besorgt, mit dem Ziel, diese Person wieder in das System der sozialen Sicherheit und in den Arbeitsprozess einzugliedern. In den meisten Fällen tritt das ÖSHZ selbst als Arbeitgeber auf. Das Zentrum kann diese Person bei sich beschäftigen oder sie einem dritten Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Das ÖSHZ erhält für die Dauer der Beschäftigung eine Staatssubvention und ist als Arbeitgeber von den Arbeitgeberbeiträgen befreit.
Gesetzliche Grundlage: Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, Artikel 60 § 7.