Mit vorliegendem Rundschreiben möchte ich Ihnen von der jüngsten Abänderung der Zuständigkeitsregel für Asylsuchende im Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen in Kenntnis setzen und Sie auf die Anwendung der Zuständigkeitsregel im Artikel 2 § 8 des vorerwähnten Gesetzes hinweisen.

    Rundschreiben über die territoriale Zuständigkeit der ÖSHZ für Asylsuchende