Obdachlose leiden unter Armut und leben unter schwierigen Bedingungen in einem ungesunden Lebensraum, der der Bezeichnung „Wohnen“ nicht würdig ist. Jeder braucht ein Zuhause, wo er sich wohl fühlen kann. Das Recht auf eine ordentliche Wohnung ist übrigens in der Verfassung aufgenommen. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass Obdachlose gut über ihre Rechte informiert sind.

    Hilfe vom ÖSHZ

    Ein Obdachloser hat das Recht auf Hilfe vom ÖSHZ. Sie können auf verschiedene Weisen Hilfe leisten. Wenn ein Obdachloser die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat er beispielsweise ein Recht auf soziale Eingliederung (das Eingliederungseinkommen). Wenn diese Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt sind, wird das ÖSHZ dennoch prüfen, was für die betreffende Person gemacht werden kann, um ihr zu helfen.

    Ein Obdachloser, der nicht in einer Einrichtung untergebracht ist, kann sich an das ÖSHZ in der Gemeinde wenden, in der er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Obdachloser, der in einer Einrichtung (z.B. in einer Aufnahmeeinrichtung) untergebracht ist, kann sich an das ÖSHZ in der Gemeinde wenden, in der er vor seiner Unterbringung im Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister eingetragen war.

    Einrichtungsprämie

    Sie haben Anspruch auf eine Einrichtungsprämie in Höhe von 1.111,62 Euro, wenn Sie folgende drei Voraussetzungen erfüllen:

    1. Sie erhalten ein (ergänzendes) Eingliederungseinkommen oder ein anderes Ersatzeinkommen von der sozialen Sicherheit wie beispielsweise Arbeitslosenhilfe oder Invalidengeld. Wenn Sie erwerbstätig sind, muss Ihr Einkommen unter dem Eingliederungseinkommen zuzüglich 10 % liegen.

    2. Sie haben Wohnraum gefunden (und sind folglich nicht mehr obdachlos).

    • Obdachlos = Sie wohnen auf der Straße, in einem besetzten Haus, in einem Aufnahmeheim, vorübergehend bei einer anderen Person, im Gefängnis oder in einer Obdachlosengemeinschaft;
    • Wohnraum finden = ein Zimmer oder eine Wohnung, in dem/der Sie alleine oder mit frei gewählten Personen zusammen wohnen, als Hauptwohnsitz mieten oder benutzen können.

    3. Sie haben zuvor noch keine Einrichtungsprämie bezogen.

    Der Obdachlose kann sich an das ÖSHZ wenden für:

    • das Eingliederungseinkommen
    • eine Einrichtungsprämie
    • dringende medizinische Hilfe (Arztbesuch, Untersuchung, Pflege, Arzneimittel ...)
    • soziale Unterstützung, finanzieller und nicht finanzieller Art
    • Hilfe bei der Verwaltung von Schulden
    • Unterstützung, Beratung, Ermutigung …

    Bezugsadresse

    Bei der Gewährung eines Eingliederungseinkommens kann das ÖSHZ nicht verlangen, dass die betreffende Person einen festen Wohnsitz hat oder im Bevölkerungsregister eingetragen ist. Für einige andere Rechte (wie das Recht auf Kinderzulage, Stimmrecht, Arbeitslosengeld …) ist allerdings ein offizieller Wohnsitz erforderlich. Hierfür muss man im Bevölkerungsregister eingetragen sein. Dies ist entweder mit einem Hauptwohnort oder mit einer Bezugsadresse möglich. Ein Obdachloser hat zwar keinen Hauptwohnort, aber er kann dennoch durch die Angabe einer Bezugsadresse im Bevölkerungsregister eingetragen werden.

    Es gibt zwei Möglichkeiten:

    • Eintragung bei einer Privatperson, die in der Gemeinde eingetragen ist und damit einverstanden ist, die Post des Obdachlosen zu empfangen und zu verschicken.
    • Eintragung beim ÖSHZ der Gemeinde, in der der Obdachlose seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.