Unterhaltspflicht

    Die Unterhaltspflicht ist ein Fall von familiärer Solidarität. Das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, Artikel 98 Paragraph 2 und der Königliche Erlass vom 9. Mai 1984 legen fest, in welchen Fällen finanziell leistungsfähige Personen für bedürftige Familienmitglieder (teilweise) unterhaltspflichtig sind.

    Die bekannteste Unterhaltspflicht ist die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen oder studierenden Kindern. Auch zwischen Kindern, Eltern und Großeltern besteht eine Unterhaltspflicht. Bei angeheirateten Verwandten gibt es eine Unterhaltspflicht zwischen den Stiefeltern und dem Stiefkind sowie in bestimmten Fällen zwischen den Schwiegereltern und dem Schwiegerkind.

    Wenn ein ÖSHZ sich an den Kosten für die Unterbringung und Pflege in einem Altenheim beteiligen soll, muss der Betreffende zuerst seine eigenen Mittel einsetzen. Wenn das ÖSHZ noch zusätzliche Mittel bereitstellen soll, werden die erforderlichen Anstrengungen unternommen, um zurückzufordern, was zurückgefordert werden kann. Dazu kann auch die Heranziehung von Unterhaltspflichtigen gehören.