Ukraine

    Nach der russischen Offensive in der Ukraine wird erwartet, dass ein Teil der ukrainischen Bevölkerung auf belgischem Gebiet eintreffen wird.

    1. Gewährung des vorübergehenden Schutzstatus nach einem Beschluss des EU-Rates

    In Erwartung dieses Zustroms von Geflüchteten aus der Ukraine hat die Europäische Union mit Beschluss vom 4. März 2022 den vorübergehenden Schutzstatus aktiviert. Hierbei handelt es sich um den besonderen Status der vorübergehend geflüchteten Person, der sich aus der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.7.2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Geflüchteten und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten ergibt, die in Titel II, Kapitel IIa (Artikel 57/29 bis 57/36) des Aufenthaltsgesetzes vom 15.12.1980 umgesetzt ist.

    2. Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzstatus

    Das Ausländeramt hat ein Registrierungszentrum eingerichtet, das sich am Heizel, Brüssel befindet.

    Diese Registrierung läuft folgendermaßen ab:

    - Eingabe der Identitätsdaten in die Datenbank des Ausländeramtes

    - Aufnahme biometrischer Daten (Fingerabdrücke und Gesichtsbild)

    - Gegebenenfalls die Ausstellung einer individuellen Bescheinigung (diese Bescheinigung sollte in den nächsten Tagen ausgestellt werden)

    Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes erfüllt sind, wird eine Bescheinigung mit der Bezeichnung „Bescheinigung - vorübergehender Schutz“ ausgestellt.

    Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, werden zu einem späteren Zeitpunkt einbestellt, um diese „Bescheinigung - vorübergehender Schutz“ zu erhalten.

    Der Antragsteller muss mit dieser Bescheinigung bei der Verwaltung seiner Wohngemeinde vorstellig werden. Die Gemeindeverwaltung nimmt die Eintragung in das Ausländerregister vor, normalerweise nach einer positiven Aufenthaltsermittlung.

    Bis zur Wohnsitzprüfung und/oder Ausstellung der A-Karte wird ein Anhang 15 ausgestellt, der 45 Tage gültig ist (letztes Kästchen angekreuzt) und unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt bietet.

    Die Person, die vorübergehenden Schutz genießt, ist am Tag der Bescheinigung im Ausländerregister (TI 210) eingetragen - vorübergehender Schutz.

    Die Wohnsitzgemeinde stellt eine A-Karte aus, die ein Jahr lang gültig ist (das Ende der Gültigkeitsdauer ist ab dem Datum der Bescheinigung zu berechnen - vorübergehender Schutz).

    Der TI 202 muss den Code 2.3.0 - vorübergehender Schutz (zum Zeitpunkt der Bescheinigung - vorübergehender Schutz) übernehmen.

    Der TI 205 muss die Information übernehmen Typ 3 - geflüchtete Person

    3. Informationen

    3.1 Referenzstandort

    Behörden und öffentliche Dienste arbeiten zusammen, um Informationen auf einer einzigen Website zu bündeln: www.info-ukraine.be. Der Inhalt wird in den kommenden Tagen und Wochen nach und nach ergänzt.

    Ukrainer, die in unser Land reisen, finden hier Informationen über ihre Rechte bei der Einreise, die erforderlichen Schritte, die Organisation des Empfangs usw.

    Belgische Bürger finden auf der Website auch weitere Informationen darüber, wie sie helfen können.

    3.2 Callcenter

    In diesem Sinne eröffnen die föderalen Behörden auch ein Callcenter. Diese Informationsnummer ist täglich von 9 bis 17 Uhr unter 02/488 88 88 erreichbar.

    4. Anspruch auf Sozialhilfe

    FAQ FR FAQ NL

    5. Unmöglichkeit der Rückkehr in die Ukraine

    Die Aufenthaltsgenehmigung oder das Visum von Personen, die bereits in Belgien wohnhaft waren, kann verlängert werden, solange sie aufgrund des Konflikts keine Möglichkeit haben, in die Ukraine zurückzukehren. In diesem Fall empfiehlt es sich, sich an die Gemeindeverwaltung des Wohnorts zu wenden.